Ferienhaus Kessler Sieglinde und Max Kessler Innerschwende 40 A-6991 Riezlern / Kleinwalsertal |
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Stornierung eines Mietvertrages
Bei Bestellung eines Zimmers entsteht
zwischen Vermieter und Gast ein Vertrag, der von beiden Teilen eingehalten werden muss. Bricht
einer der beiden Partner diesen Vertrag, so ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens
verpflichtet. Ausschlaggebend dafür sind die Paragraphen des „Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches Österreichs“. Der Geschädigte ist allerdings verpflichtet, den Schaden so gering
wie möglich zu halten. Sagt also ein Gast ab, so ist der Vermieter verpflichtet, die freien
Zimmer anzubieten. Es genügt dafür die Daten im Computer frei zu melden oder ein schriftliche
Meldung beim Tourismusbüro. Können die Betten nicht oder teilweise belegt werden, so ist die
Differenz vom Gast zu bezahlen abzüglich des nicht entstandenen Aufwandes.
Bei Zimmer mit Frühstück sind etwa 20 Prozent vom Zimmerpreis abzuziehen. Bei Halb- oder
Vollpension beträgt der Abzug rund 25 Prozent, bei Ferienwohnungen etwa 10 Prozent (falls im
Preis enthalten, muss auch die Gästetaxe abgezogen werden). Der gesamte Restbetrag über die
Dauer des gebuchten Aufenthaltes bzw. der nicht belegten Tage kann dem Gast in Rechnung gestellt
werden.
Es gilt hier nicht die so genannte „Drei Tage Regelung“ oder der österreichische Hotelvertrag.
Dies sind Vereinbarungen, die zwischen Hotels und Reisebüros getroffen werden, aber nicht für
den Privatgast Anwendung finden.
Wir empfehlen daher eine Reiserücktritt - Versicherung; z.B.:
Elvia
Produktion:
Kleinwalsertal Online
Fotos: Ferienhaus Kessler
Texte: Ferienhaus Kessler
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